COVID Informationen
Ab dem 16.04.2022 haben Kunden beim Betreten von folgenden Betriebsstätten in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske zu tragen:
- Öffentliche Apotheken
- Betriebsstätten des Lebensmittelhandels
- Drogerien und Drogeriemärkte
- Postdienstanbieter einschließlich Postpartner
- Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske
- Banken
- in der Mall von Einkaufszentren
- Betriebsstätten, an den Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden
Ausgenommen von der Maskenpflicht sind Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr. Bis zum vollendeten 14. Lebensjahr (14. Geburtstag) dürfen Kinder den herkömmlichen Mund-Nasen-Schutz tragen. Ausnahmen von der Pflicht des Tragens von Masken bei ärztlicher Bestätigung.
Schwangere können auf einen Mund-NasenSchutz zurückgreifen.